Der BGH hat die Verurteilung eines Apothekers wegen Betruges durch Kick-Back-Zahlungen und Übermengenbestellungen bei Verschreibung von Röntgenkontrastmitteln bestätigt.
Das LG Hamburg hatte einen Apotheker wegen Betruges in 26 Fällen und Beihilfe zum Betrug in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, zudem einen früheren Geschäftsführer in die Taten involvierter Unternehmen wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Nach den Feststellungen des Landgerichts waren beide in ein von einem gesondert verfolgten Arzt erdachtes System eingebunden, durch das bei Verschreibung von Röntgenkontrastmitteln – zum Teil in erheblichen Übermengen – für die von dem Arzt aufgebaute Unternehmensgruppe Kick-Back-Zahlungen in zweistelliger Millionenhöhe zu Lasten der Krankenkassen erwirtschaftet wurden.
Der BGH hat die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen der Angeklagten als unbegründet verworfen.
Nach Auffassung des BGH hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben und führt nur zu einer unwesentlichen Änderung der rechtlichen Bewertung für einen Teilbereich.
Die Verurteilungen sind damit rechtskräftig.
Vorinstanz
LG Hamburg, Urt. v. 18.08.2016 – 618 KLs 6/15
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 130/2017 v. 18.08.2017
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