Der Beschuldigte befindet sich aufgrund des Haftbefehls des AG Essen vom 24.11.2016 seit dem 29.11.2016 in Untersuchungshaft. Den ursprünglichen Haftbefehl hat das AG Essen am 05.04.2017 erweitert und die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. Die von der Staatsanwaltschaft Essen erwirkten Haftbefehle legen dem Beschuldigten zur Last, in über 50.000 Fällen gegen das Arzneimittelgesetz verstoßen zu haben. Er soll – gewerbsmäßig – Arzneimittel oder Wirkstoffe hergestellt und in Verkehr gebracht haben, die durch Abweichung von den anerkannten pharmazeutischen Regeln in ihrer Qualität nicht unerheblich gemindert gewesen sein sollen. Diese Taten soll er begangen haben, indem er zur Krebsbehandlung bestimmte Präparate in Abweichung von der ärztlichen Beschreibung mit zu geringen Mengen der verordneten Wirkstoffe und zum Teil unter Missachtung der vorgeschriebenen Hygieneregeln hergestellt haben soll, so dass die Qualität der Präparate gravierend gemindert oder völlig aufgehoben gewesen sein soll. Zudem soll der Beschuldigte – wiederum gewerbsmäßig – in 59 Fällen Betrugstaten zum Nachteil der gesetzlichen Krankenkassen begangen haben, indem er die minderwertigen Präparate so abgerechnet haben soll, als habe der Wirkstoffgehalt eines Präparats der Verschreibung entsprochen.
Das OLG Hamm hat die Fortdauer der Untersuchungshaft des Beschuldigten angeordnet.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Fortdauer der Untersuchungshaft des Beschuldigten gerechtfertigt. Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis sei der Beschuldigte, der ihm zur Last gelegten Taten dringend verdächtig. Die durchgeführten Untersuchungen der beim Beschuldigten sichergestellten Präparate hätten zum Teil massive Mindergehalte der vorgeschriebenen Wirkstoffe bestätigt. Dass der Beschuldigte für das Anmischen der fehlerhaften Präparate verantwortlich sei, bestätigten zudem Zeugenaussagen. Es bestehe der Haftgrund der Fluchtgefahr. Aufgrund der Vielzahl der Taten und der Schwere der Vorwürfe habe der Beschuldigte mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen. Zudem werde er bereits jetzt zivilrechtlich von Krankenkassen und auch Patienten in Anspruch genommen. Dies begründe einen deutlichen Fluchtanreiz. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft stehe nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Tatvorwürfe und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Freiheitsstrafe.
Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über den Zeitraum von sechs Monaten hinaus lägen vor. Die Ermittlungen seien zügig durchgeführt worden. Sie hätten nicht schneller betrieben werden können. Aufzeichnungen des Beschuldigten hätten ausgewertet und dokumentiert, Hersteller der Wirkstoffe befragt und die Angaben bewertet werden müssen. Zudem hätten sichergestellte Präparate begutachtet werden müssen, wobei die – ohne vermeidbare Verzögerungen durchgeführte – Begutachtung aufgrund ihres Umfangs noch nicht habe abgeschlossen werden können.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 21.06.2017
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