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Krankenkassen und deren Einsichtsrecht in Ermittlungsakten, § 474 Abs. 2 Nr. 1 StPO

Die Antragsteller wendeten sich mit Ihren Anträgen auf gerichtliche Entscheidung gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, die eine Akteneinsicht verwehrte. OLG Braunschweig, Beschluß v. 28.8.24, 1 VAs 1/23. Der Beschluß stellt klar:

Krankenkassen können Einsicht in Ermittlungsakten verlangen (§ 474 Abs. 2 Nr. 1 StPO), etwa um Abrechnungsfehler von Vertragsärzten zu prüfen. Voraussetzung ist, dass die Daten für die Durchsetzung von Rechtsansprüchen nötig sind.

Die Staatsanwaltschaft prüft, ob das Auskunftsersuchen sachlich gerechtfertigt und zweckgebunden ist. Daten dürfen nicht herausgegeben werden, wenn Persönlichkeitsrechte Dritter, Datenschutz oder Übermittlungsverbote (§ 479 StPO) verletzt würden.

Fazit: Krankenkassen haben begrenzte Rechte auf Akteneinsicht, die strengen Voraussetzungen unterliegen, um sensible Daten zu schützen. Hier war das Auskunftbegehren gerechtfertigt, da die Krankenkasse die Einsicht in die Akten benötigte, um die geleisteten Honorare zu prüfen, denn Gegenstand des Ermittlungsverfahrens waren Sachverhalte, die Leistungspflichten der gesetzlichen Krankenkasse betrafen.

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