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Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen

Die Bundesregierung will gegen Korruption im Gesundheitswesen vorgehen.

Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 18/6446 – PDF, 704 KB) sieht vor, dass insbesondere niedergelassene Vertragsärzte sich künftig strafbar machen sollen, wenn sie Bestechungsgelder annehmen, etwa um bestimmte Arzneimittel zu verschreiben.

Korruption in diesem Bereich „verteuert medizinische Leistungen und untergräbt das Vertrauen von Patienten in die Integrität heilberuflicher Entscheidungen“, heißt es zur Begründung. Der Gesetzentwurf werde am 06.11.2015 in erster Lesung im Bundestag beraten.

Handlungsbedarf besteht laut Bundesregierung, da niedergelassene Vertragsärzte nach aktueller Rechtslage nicht für korruptives Verhalten belangt werden können. Ein Urteil des BGH habe klargestellt, dass niedergelassene Ärzte weder als Amtsträger noch als Beauftragte der gesetzlichen Krankenkassen angesehen werden könnten, sodass entsprechende Straftatbestände ins Leere liefen. Mit der Neuregelung sollten neben den niedergelassenen Vertragsärzten auch alle Angehörige von Heilberufen erfasst werden, für deren Ausübung oder Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erforderlich sei. Der Geltungsbereich umfasse auch Sachverhalte außerhalb der gesetzlichen Krankenkassen.

Vorgesehen sei, dass die Annahme bzw. das Versprechen von Vorteilen mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden könne. In schweren Fällen sei eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten bis zu maximal fünf Jahren vorgesehen.

In seiner Stellungnahme weist der Bundesrat darauf hin, dass ein besonders schwerer Fall auch dann gegeben sein soll, wenn in der Folge der Vorteilsannahme Gesundheitsschäden beim Patienten auftreten. Dies solle in der Norm auch explizit aufgeführt werden. Die Bundesregierung lehnt dies in ihrer Gegenäußerung ab. In der Begründung werde darauf hingewiesen, dass bei Gesundheitsschäden ein schwerer Fall vorliege. Eine Aufnahme in den Text des neu zu fassenden § 300 StGB sei abzulehnen, da diese sich nicht nur auf Bestechung im Gesundheitswesen beziehe, sondern auch auf Bestechung im geschäftlichen Verkehr.

Quelle: hib – heute im bundestag Nr. 562 v. 02.11.2015

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