Das LG Osnabrück hat eine ehemalige Realschullehrerin in 112 Fällen des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung für schuldig befunden und gegen die Angeklagte eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verhängt.
Daneben hat das Landgericht die Einziehung des erlangten Geldes i.H.v. 903.558,30 Euro angeordnet.
Zur Überzeugung des Landgerichts hat die 66-jährige Angeklagte über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren in 112 Fällen Rezepte gefälscht und diese Fälschungen zur Täuschung der Beihilfestelle des Landes Niedersachsen benutzt, um sich auf diese Weise ein erweitertes Gehalt zu verschaffen. Dabei sei sie so vorgegangen, dass sie jeweils eine größere Menge an Medikamenten auf die Rezepte eingetragen habe als tatsächlich verschrieben worden seien. Diese Rezepte habe die Angeklagte jeweils bei der Beihilfestelle eingereicht und so die Erstattung für Medikamente erreicht, die sie tatsächlich weder bezahlt noch erhalten habe. Auf diese Weise habe sich die Angeklagte insgesamt einen Betrag i.H.v ca. 900.000 Euro erschlichen.
Das LG Osnabrück hat die Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und die Einziehung des erlangten Geldes i.H.v. 903.558,30 Euro angeordnet.
Im Rahmen der Urteilsbegründung hat das Landgericht die für und gegen die Angeklagte sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen. Zugunsten der Angeklagten habe das Landgericht insbesondere das umfassende Geständnis berücksichtigt sowie den Umstand, dass die Angeklagte bislang bereits ca. 700.000 Euro des entstandenen Schadens zurückgeführt hat. Die Tatbegehung über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren sei insbesondere deshalb möglich gewesen, weil seitens der Beihilfestelle in dem Tatzeitraum keinerlei Nachfragen oder Überprüfungen erfolgt seien. Zu Lasten der Angeklagten habe das Landgericht dagegen die erhebliche Schadenshöhe sowie Dauer und Anzahl der verübten Taten gewürdigt. Auf dieser Grundlage habe das Landgericht die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten für angemessen erachtet.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des LG Osnabrück v. 13.12.2018
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