Mit einer Stellungnahme bringt die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) sich in die aktuelle Debatte um Suizidhilfe ein.
Darin lehnt sie es ab, die Hilfe zum Suizid erneut unter Strafe zu stellen. Das Bundesverfassungsgericht hatte in einer Entscheidung aus dem Februar 2020 das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung in § 217 StGB für verfassungswidrig erklärt und hiermit die Debatte erneut angestoßen. Im Frühjahr 2021 wurden mehrere Gesetzentwürfe zur Regelung der Suizidhilfe vorgelegt, namentlich ein interfraktioneller Entwurf von FDP, SPD und Linken, ein Entwurf der Grünen und ein Diskussionsentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit. Die BRAK unterstützt das Ansinnen, die Voraussetzungen der Suizidhilfe gesetzlich zu regeln, um das aus dem Grundgesetz abzuleitende Recht auf selbstbestimmtes Sterben und auf rechtssichere Unterstützung durch hilfsbereite Dritte rechtlich abzusichern. Hierzu unterbreitet sie konkrete Regelungsvorschläge. Zudem regt sie an, die Verschwiegenheitspflicht der beratenden Personen durch ein strafprozessuales Zeugnisverweigerungsrecht (§ 53 Abs. 1 S. 1 StPO) abzusichern.
BRAK, Nachrichten aus Berlin Nr. 13/2021 v. 30.06.2021
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