Das Landgericht Saarbrücken entschied am 18. Juli 2024, dass eine Durchsuchungsanordnung wegen des Verdachts der Geldwäsche einen sogenannten „doppelten Anfangsverdacht“ erfordert. Dies bedeutet, dass nicht nur ein Anfangsverdacht für die Geldwäschehandlung vorliegen muss, sondern auch ein konkreter Verdacht, dass das Geld aus einer Straftat (Vortat) stammt.
Im vorliegenden Fall hatte die Staatsanwaltschaft Saarbrücken Ermittlungen wegen des Verdachts auf Geldwäsche gegen den Beschuldigten eingeleitet, da auffällige Transaktionen auf seinem Konto gemeldet worden waren. Es ging dabei um Überweisungen von Privatpersonen, die der Beschuldigte auf Konten bei Kryptowährungsdienstleistern weitergeleitet hatte. Trotz dieser auffälligen Vorgänge konnte der Beschuldigte die Herkunft der Gelder nicht erklären, was zu dem Verdacht führte, dass diese aus Straftaten stammten.
Das Amtsgericht Saarbrücken hatte daraufhin eine Durchsuchungsanordnung für die Wohnung des Beschuldigten erlassen, die später vollzogen wurde. Der Beschuldigte legte Beschwerde gegen diesen Beschluss ein.
Das Landgericht entschied zugunsten des Beschuldigten und stellte fest, dass die Durchsuchungsanordnung rechtswidrig war, da kein konkreter Verdacht auf eine Vortat bestand. Es genügt nicht, nur aufgrund ungewöhnlicher Kontobewegungen einen Anfangsverdacht zu begründen. Für eine Durchsuchung müssen konkrete Tatsachen sowohl für die Geldwäschehandlung als auch für die Vortat vorliegen. Da die Ermittlungen keine klaren Hinweise auf eine Vortat ergaben, war die Anordnung unverhältnismäßig.
LG Saarbrücken, Beschl. v. 18.7.2024 – 13 Qs 19/24
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