Das nur eingeschränkte Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten in bei der Akte befindliche Beweismittel mit kinderpornographischen Inhalten erfordert nicht die Bestellung eines Pflichtverteidigers, weil die Hauptakte auch für den Beschuldigten selbst einsehbar ist und die Beweismittelakte bei der Staatsanwaltschaft eingesehen werden kann.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Das Amtsgericht hat die Beiordnung eines notwendigen Verteidigers zu Recht abgelehnt. Nach der Gesetzesänderung vom 28.06.2024 liegt kein Verbrechenstatbestand mehr vor, so dass eine Beiordnung gern. § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO nicht in Betracht kommt. Auch lässt keine Schwierigkeit der Rechtslage, die Mitwirkung eines Verteidigers i.S.v. § 140 Abs. 2 StPO geboten erscheinen. Vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens ist hierzu Folgendes auszuführen:
Der Verteidiger hat dargetan, dass der Beschuldigte hier nur ein eingeschränktes Akteneinsichtsrecht hat, weil die bei der Akte befindlichen Beweismitteln mit kinderpornographischen Inhalten nicht an den Beschuldigten zur Einsicht herausgegeben werden können.
Die Einwendung der Verteidigung verfängt nicht. Zwar kann die die kinderpornographischen Inhalte enthaltende Beweismittelakte, die getrennt von der Hauptakte geführt wird, tatsächlich nicht an den Beschuldigten herausgegeben werden. Die Hauptakte selbst ist aber auch für den Beschuldigten selbst einsehbar. Die Beweismittelakte kann bei der Staatsanwaltschaft eingesehen werden. Aus diesem Grund ist die Effektivität der Verteidigung nicht dadurch gefährdet, dass dem Beschuldigten die Beweismittelakte nicht überlassen werden kann.
Gericht / Entscheidungsdatum: LG Hannover, Beschl. v. 24.9.2024 – 40 Qs 73/24, Burhoff, Newsletter 21/24
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