Das LG Osnabrück hat eine ehemalige Lehrerin wegen Rezept-Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 112 Fällen zu zwei Jahren und elf Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
Daneben ordnete das Landgericht die Einziehung des Wertes des erlangten Geldes in Höhe von 903.558,30 Euro an.
Das Urteil entsprach damit im Wesentlichen einer ersten Entscheidung des LG Osnabrück in dieser Sache aus dem Jahr 2018, die der BGH zwischenzeitlich teilweise aufgehoben hatte.
Die Angeklagte hatte über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren in 112 Fällen Rezepte gefälscht. Diese Fälschungen nutzte sie zur Täuschung der Beihilfestelle des Landes Niedersachsen, die bei Beamten einen Teil der Kosten für Heilbehandlungen trägt. Dazu trug die Angeklagte heimlich jeweils eine größere Menge an Medikamenten auf den Rezepten ein, als tatsächlich verschrieben worden waren, und reichte diese bei der Beihilfestelle ein. In der Folge erhielt die Angeklagte Erstattungen für Medikamente, die sie tatsächlich weder bezahlt noch erhalten hatte. So erschlich sich die Angeklagte insgesamt einen Betrag in Höhe von ca. 900.000 Euro.
Das LG Osnabrück hatte die Angeklagte wegen dieser Taten bereits im November 2018 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Dieses Urteil hatte der BGH jedoch im Sommer 2019 teilweise aufgehoben (3 StR 184/19). Der BGH bestätigte damals den Schuldspruch und die Feststellungen zur Sache. Aus Sicht des BGH war jedoch mit Blick auf das Strafmaß noch näher zu prüfen, ob der Angeklagten eine besondere Strafmilderung zugutekommen musste, weil sie der Verwertung großer Teile ihres privaten Vermögens noch im Ermittlungsverfahren zugestimmt hatte. So konnte bereits im Ermittlungsverfahren ein Betrag von ca. 700.000 Euro generiert werden, der für die Schadenswiedergutmachung zur Verfügung steht.
Mit dem Urteil vom 18.06.2020 kam das Landgericht zu dem Ergebnis, dass auch unter Berücksichtigung dieses Aspekts für die vor dem Landgericht zu verhandelnden Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten tat- und schuldangemessen sei. Allerdings war die Angeklagte zwischenzeitlich vom AG Osnabrück wegen eines Straßenverkehrsdelikts zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Diese noch nicht vollstreckte Strafe war in die neu zu bildende Gesamtstrafe durch Umrechnung in Haftzeit mit einzubeziehen. Dadurch fiel die Freiheitsstrafe im Ergebnis nun insgesamt sogar einen Monat höher aus als in der ersten Entscheidung.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann bezüglich des Strafausspruchs und der Entscheidung über die Werteinziehung binnen einer Woche erneut mit der Revision zum BGH angegriffen werden.
Quelle: Pressemitteilung des LG Osnabrück Nr. 37/2020
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