Das AG Kassel hat die Strafverfahren gegen zwei Kasseler Frauenärztinnen wegen des Vorwurfs der verbotenen Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft eingestellt.
Den Angeklagten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Kassel vom 30.01.2018 vorgeworfen, gemeinschaftlich handelnd öffentlich und durch Verbreitung von Schriften ihres Vermögensvorteils wegen eigene Dienste zur Vornahme eines Schwangerschaftsabbruches angeboten zu haben.
Das AG Kassel hat das Strafverfahren gegen zwei Kasseler Frauenärztinnen wegen des Vorwurfs der verbotenen Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft (§ 219a StPO) gemäß § 206b StPO eingestellt.
Nach Auffassung des Amtsgerichts ist die den Angeklagten in der Anklageschrift zur Last gelegte Tat nach bisherigem Recht gemäß §§ 219a Abs. 1, 25 StGB strafbar gewesen. Durch das am 29.03.2019 in Kraft getretene „Gesetz zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch“ sei in § 219a StGB ein neuer Absatz 4 hinzugefügt worden, der unter anderem vorsehe, dass Absatz 1 der Vorschrift nicht gilt, wenn Ärzte, Krankenhäuser oder Einrichtungen auf die Tatsache hinweisen, dass sie Schwangerschaftsabbrüche unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 bis 3 StGB vornehmen. Um solche sachlichen Hinweise, die nach dem neu eingefügten Tatbestandsausschluss entkriminalisiert werden solle, handele es sich im vorliegenden Fall, sodass nach neuem Recht keine Strafbarkeit mehr gegeben sei.
Den Verfahrensbeteiligten wurde vor der Entscheidung rechtliches Gehör gewährt. Im Rahmen der Anhörung hat die Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass eine Strafbarkeit im vorliegenden Fall nach Änderung des Gesetzes auch dort nicht mehr als gegeben erachtet werde. Die beiden Verteidiger Angeklagten hatten eine Einstellung gemäß § 206b StPO beantragt.
Der Beschluss des Amtsgerichts ist gemäß § 206b Satz 2 StPO mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Pressemitteilung des AG Kassel Nr. 3/2019 v. 08.07.2019
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