Auch ein Substitutionsarzt macht sich der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln strafbar, wenn er sich nicht an die Voraussetzungen der § 13 BtMG, § 5 BtMVV hält.
Gemäß § 13 Abs. 1 BtMG darf der Arzt Betäubungsmittel lediglich verschreiben, verabreichen oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch überlassen. Die Abgabe von Betäubungsmitteln ist dagegen nur im Rahmen des Betriebs einer öffentlichen Apotheke erlaubt. Dementsprechend lässt auch die auf der Grundlage des § 13 Abs. 3 BtMG erlassene Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung, die in § 5 BtMVV die Voraussetzungen für eine ärztliche Substitutionsbehandlung normiert, eine Abgabe von Betäubungsmitteln durch den Arzt nicht zu.
Erfolgt die Abgabe von Betäubungsmitteln im Rahmen einer Substitutionsbehandlung, stellt dies jedenfalls dann einen bestimmenden Strafmilderungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO dar, wenn feststeht oder nicht auszuschließen ist, dass die Behandlung medizinisch indiziert war (vgl. BGH NStZ 1995, 85, 86).
Quelle: HRRS 2014
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