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Urteil wegen Vergewaltigung gegen früheren Chefarzt des Klinikums Bamberg aufgehoben

Der BGH hat in dem Verfahren wegen Vergewaltigung gegen einen früheren Chefarzt des Klinikums Bamberg, der eine ihm unterstellte Mitarbeiterin am Arbeitsplatz zu Oralverkehr gezwungen hatte, das Urteil des LG Bamberg aufgehoben und die Sache an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im März 2017 erhob die Staatsanwaltschaft Bamberg gegen einen früheren Chefarzt des Klinikums Bamberg Anklage wegen Vergewaltigung. Die Staatsanwaltschaft legte dem 48-jährigen Angeklagten zur Last, im Dezember 2016 eine Mitarbeiterin gegen deren erkennbar ablehnenden Willen in strafrechtlich relevanter Weise dazu gedrängt zu haben, an ihm den Oralverkehr auszuüben. Die Große Strafkammer des LG Bamberg sprach den Angeklagten mit Urteil vom 07.12.2017 eines sexuellen Übergriffs schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 120 Euro. Die Staatsanwaltschaft Bamberg hatte beantragt, den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr drei Monaten zu verurteilen und diese zur Bewährung auszusetzen. Der Verteidiger des Angeklagten hatte beantragt, den Angeklagten freizusprechen.

Auf die Revision des Angeklagten hat der BGH das Urteil des LG Bamberg aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Nach Auffassung des BGH ist die Beweiswürdigung des Landgerichts zum Vorsatz des Angeklagten hinsichtlich der Erkennbarkeit des entgegenstehenden Willens der Nebenklägerin bei Ausübung des Oralverkehrs nicht erschöpfend gewesen. Zwar habe die Strafkammer festgestellt, dass der Angeklagte bei dem kurzzeitigen Oralverkehr den entgegenstehenden Willen der Nebenklägerin zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, sich aber zur Durchsetzung seiner Interessen darüber hinwegsetzte. Jedenfalls die dieser Feststellung zugrundeliegende Beweiswürdigung zur inneren Tatseite sei aber nicht in rechtlich tragfähiger Weise begründet.

Ein Termin für den Beginn der nunmehr erforderlichen zweite öffentlichen Hauptverhandlung stehe derzeit noch nicht fest.

Pressemitteilung des LG Bamberg

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