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Allgemeines Strafrecht

Das Zeugnisverweigerungsrecht und das Auskunftsverweigerungsrecht im Strafverfahren

Zeugen haben eine Pflicht, vor Gericht auszusagen; es ist eine sogenannte Bürgerpflicht.

Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Auch die zwangsweise Vorführung des Zeugen ist im Falle seines Ausbleibens zulässig.

Vielen ist ein Auftritt vor Gericht als Zeuge unangenehm. Trotzdem spielt die Rolle des Zeugen eine wichtige Rolle, um zur Wahrheitsfindung beizutragen. Jeder kann in die Lage kommen, auf eine Zeugenaussage angewiesen zu sein.

Es gibt aber Vorschriften, die Zeugen und den Angeklagten in bestimmten Konstellationen schützen sollen.

Zunächst gibt es ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen. Bei einem Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen sind zur Verweigerung des Zeugnisses z.B. berechtigt (Auflistung nicht abschließend) der Verlobte des Beschuldigten oder die Person, mit der der Beschuldigte ein Versprechen eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu begründen, der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht.

Ferner gibt es ein Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen, z.B. (Auflistung nicht abschließend) bei Geistlichen über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekannt geworden ist; Verteidiger des Beschuldigten über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist, ebenfalls die Journalisten.

Warum gibt es diese Ausnahmen? Die Zeugen sollen in bestimmten Konstellationen geschützt werden, damit z.B. Konflikte zwischen dem vor Gericht angeklagten und seiner als Zeugin benannten Ehefrau vermieden werden, indem die Ehefrau nicht gegen ihren angeklagten Ehemann aussagen muß.
Die Ehefrau kommt hier trotz ihrer Eigenschaft als Zeugin also nicht in die Verlegenheit, ihren Mann zu belasten, sondern kann von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen, worüber sie das Gericht zu belehren hat.

Darüber hinaus gibt es noch das sogenannte Auskunftsverweigerungsrecht. Wenn ein Zeuge sich selbst der Gefahr der Strafverfolgung aussetzt, wenn er wahrheitsgemäß aussagt (was er ja muß), kann er die Auskunft auf diese Fragen verweigern. Diese Vorschrift schützt den Zeugen vor möglicher Strafverfolgung, denn niemand muß sich selbst belasten.